Verpackungsverordnung 1993 - Kurzübersicht
Mit 1. Oktober 1993 trat die neue Verpackungsverordnung (BGBl. Nr. 645/92) in Kraft. Diese richtet sich sowohl an die Hersteller als auch an die Vertreiber und die Konsumenten als Letztverbraucher von verpackten Waren. Wer Verpackungsmaterial produziert, in Umlauf bringt bzw. verwendet, soll auch für die Vermeidung, Verminderung und Wiederverwertung verantwortlich sein.
Unter Verpackung versteht der Gesetzgeber:
Transportverpackungen zum Schutz der Ware beim Transport (z.B. Paletten oder
Kisten).
Verkaufsverpackungen wie sie vom Letztverbraucher verwendet werden (z.B. Tuben,
Schachteln, Folien).
Umverpackungen: zusätzliche Verpackung um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen (z.B. Tuben in Einzelkartonverpackungen). Keine Anwendung findet die neue Regelung auf Verpackungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, z.B. die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes verunreinigt sind oder so verunreinigt sind, dass die Verwertung oder Wiederverwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird.
Hersteller und Vertreiber (gleichgültig
ob Zwischenhändler oder Letztvertreiber) sind grundsätzlich zur unentgeltlichen
Rücknahme der Verpackung nach Gebrauch verpflichtet.
Der Rücknahmeverpflichtung kann auch entsprochen werden, wenn Rückgabemöglichkeiten
in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher (Konsumenten) eingerichtet werden.
Transportverpackungen sind bei der Lieferung an den Letztverbraucher auf dessen Verlangen auch unmittelbar nach der Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung unentgeltlich zurückzunehmen.
Zuletzt geändert: 1.12.2000