DIE KOMMUNALSTEUER
Jahreserklärung nur mehr über FinanzOnline !
Neue Rahmenbedingungen
im Kommunalsteuergesetz (KommStG 1993)
durch BGBl I 180/2004 (Abgabenänderungsgesetz /AbgÄG 2004)
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März
des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben.
Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundalge
aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung
der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen
einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung
mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von
FinanzOnline zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist
dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines
amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils
auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im
Wege des FinanzOnline zu übermitteln.
Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung
nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.
(§ 11 Abs. 4 KommStg 1993)
§ 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf die Steuererklärungen für das
Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
(§ 16 Abs. 2 zweiter Satz KommStG 1993)
Wichtige Hinweise:
Die Gemeinde bleibt zuständige Abgabenbehörde
Jahreserklärungen müssen weiterhin bis Ende März des Folgejahres eingereicht werden.
Bei Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde muss die Abgabeerklärung binnen Monatsfrist eingereicht werden.
Als elektronische Übermittlung ist nur eine solche über FinanzOnline - entweder im Dialogverfahren oder im Datenstromverfahren - zulässig (eine Erklärungsübermittlung per E-Mail ist nicht zulässig und wäre daher unwirksam).
ACHTUNG: die Gemeindekennziffer für Maria Enzersdorf lautet 31716.
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen
Erklärungseinreichung
Der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater muss die Erklärung ausnahmsweise
NICHT in elektronischer Form einreichen,
wenn er über keinen Internetzugang verfügt, oder
wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres (aller
Betriebsstätten zusammen) den Betrag von EUR 100.000 (Einhunderttausend)
nicht überstiegen hat (unabhängig davon, ob ein Internetzugang besteht
oder nicht)
Wer die Erklärung(en) im obigen Sinne nicht elektronisch (über FinanzOnline)
einreichen muss, hat für die Papiererklärung ein bundesweit einheitliches
amtliches Erklärungsformular des BMF von der Internetseite www.bmf.gv.at
zu verwenden.
Auf Anforderung des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters hat die Gemeinde
das entsprechende Formular ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.
Die Kommunalsteuererklärungen in Papierform sind immer bei sämtlichen
betroffenen Gemeinden einzureichen.
Link zu den Formularen bei www.bmf.gv.at
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die Kommunalsteuer-Formulare als
pdf-Datei zum Direkt-Download:
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zuletzt geändert am 16.1.2007