DIE KOMMUNALSTEUER

Jahreserklärung nur mehr über FinanzOnline !

Neue Rahmenbedingungen im Kommunalsteuergesetz (KommStG 1993)
durch BGBl I 180/2004 (Abgabenänderungsgesetz /AbgÄG 2004)

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundalge aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.
Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.
(§ 11 Abs. 4 KommStg 1993)

§ 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
(§ 16 Abs. 2 zweiter Satz KommStG 1993)

Wichtige Hinweise:
Die Gemeinde bleibt zuständige Abgabenbehörde

Jahreserklärungen müssen weiterhin bis Ende März des Folgejahres eingereicht werden.

Bei Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde muss die Abgabeerklärung binnen Monatsfrist eingereicht werden.

Als elektronische Übermittlung ist nur eine solche über FinanzOnline - entweder im Dialogverfahren oder im Datenstromverfahren - zulässig (eine Erklärungsübermittlung per E-Mail ist nicht zulässig und wäre daher unwirksam).

ACHTUNG: die Gemeindekennziffer für Maria Enzersdorf lautet 31716.

Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Erklärungseinreichung
Der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater muss die Erklärung ausnahmsweise NICHT in elektronischer Form einreichen,
wenn er über keinen Internetzugang verfügt, oder
wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres (aller Betriebsstätten zusammen) den Betrag von EUR 100.000 (Einhunderttausend) nicht überstiegen hat (unabhängig davon, ob ein Internetzugang besteht oder nicht)
Wer die Erklärung(en) im obigen Sinne nicht elektronisch (über FinanzOnline) einreichen muss, hat für die Papiererklärung ein bundesweit einheitliches amtliches Erklärungsformular des BMF von der Internetseite www.bmf.gv.at zu verwenden.
Auf Anforderung des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters hat die Gemeinde das entsprechende Formular ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.
Die Kommunalsteuererklärungen in Papierform sind immer bei sämtlichen betroffenen Gemeinden einzureichen.

Link zu den Formularen bei www.bmf.gv.at

die Kommunalsteuer-Formulare als pdf-Datei zum Direkt-Download: 

 

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zuletzt geändert am 16.1.2007