Jagdgesetznovelle 1996
Seit der neuen Novelle gibt es eine wesentliche Änderung für wildernde, revierende oder streunende Hunde. Die sogenannte Tötungsverpflichtung gibt es nur mehr im Falle des «Wilderns», das heißt bei Reißen und Hetzen von Wild.
Zugleich wurde aber den Hundehaltern eine besondere Verantwortung für ihre Hunde gegenüber dem freilebenden Wild auferlegt. Hundehalter, die ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Tieren in einer solchen Art vernachlässigen, dass die Hunde im Jagdgebiet wildern bzw. herumstreunen, machen sich gemäß § 135 Abs. 1 Ziffer 7a des NÖ. Jagdgesetzes strafbar und können wegen dieser Verwaltungsübertretung bis zu EUR 4.000,- bestraft werden.
Sorgen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, aber auch zum Schutze des freilebenden Wildes durch eine ordnungsgemäße Haltung und Verwahrung ihres Hundes dafür, dass das in ohnehin schon einen Überlebenskampf führende Wild geschützt und Sie selbst aber nicht durch eine mangelhafte Hundehaltung einer empfindlichen Strafe ausgesetzt sind.
(Eine Information der Bezirkshauptmannschaft Mödling)
Zuletzt geändert: 12.5.2003