Alle zehn Jahre müssen Bauwerke feuerpolizeilich überprüft werden.
Ziel der feuerpolizeilichen Beschau ist es, Bauwerke umfassend auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen und Mängel, die Gesundheit und Leben, aber nicht zuletzt auch den Wert eines Bauwerks gefährden könnten, zu erkennen, damit diese präventiv beseitigt werden können.
Aufgrund einer Novelle des NÖ Feuerwehrgesetzes, die am 1.1.2011 in Kraft trat, ist die feuerpolizeiliche Beschau zukünftig vom beauftragten Rauchfangkehrermeister (als beliehenes Unternehmen) selbsttätig durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der mit der Wahrnehmung der Kehrverpflichtung beauftragt wurde.
Die Frist für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau wird für alle Bauwerke auf zehn Jahre vereinheitlicht.
Die Wahrnehmung aller Aufgaben von der Anberaumung bis hin zur Kostenvorschreibung erfolgt damit zukünftig durch den Rauchfangkehrermeister. Es obliegt auch seiner Verantwortung und Beurteilung, ob weitere Personen (z.B. Feuerwehrmitglieder, Sachverständige, etc.) – insbesondere bei Bauwerken mit erhöhter Brandgefahr – bei der feuerpolizeilichen Beschau beizuziehen sind.
Die Gemeinde ist weiterhin zuständige Behörde im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau, wobei sich die Aufgaben allerdings auf solche Maßnahmen beschränken, die mit Bescheid vorzuschreiben sind (z.B. Auftrag zur Mängelbehebung, wenn die Mängel aufgrund der Anordnung durch den Rauchfangkehrermeister nicht behoben werden und Vorschreibung der Kosten, wenn diese nicht entrichtet werden).
zuletzt geändert: 25.1.2011