Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungszentrum

1.    VERTRAGSPARTNER

Die Marktgemeinde Maria Enzersdorf (im Folgenden „Gemeinde“) stellt Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung.

Der Nutzer und Veranstalter (im Folgenden „Veranstalter“).

2.    MIETOBJEKT UND MIETDAUER

Ort, Beginn und Dauer der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbauzeiten) sowie Ausmaß und Art der gemieteten Räume und bestellten sonstigen Leistungen sowie das vertraglich ausbedungene Entgelt werden ausschließlich schriftlich festgehalten (siehe Seite 7).

Eine Nutzung nicht gemieteter Räume, Gebäudeteile, Anlagen und/oder Betriebsmittel durch den Veranstalter ist untersagt. Bei Nichteinhaltung hat der Veranstalter die für diese Räume vorgesehenen Mietentgelte zu tragen. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer wird dem Veranstalter die anfallende Miete entsprechend nachverrechnet.

In den nicht gemieteten Räumlichkeiten können parallel andere Veranstaltungen erfolgen und es können sich somit Überschneidungen in den allgemein genutzten Räumlichkeiten (Gänge, Stiegen, WCs) ergeben. Dem Veranstalter gebührt in diesem Fall kein Anspruch auf Minderung des Nutzungsentgelts oder dergleichen.

Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die ihm aus dem Vertrag mit der Gemeinde zukommenden Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.

3.    KÜNDIGUNGSRECHT DER GEMEINDE

Die Gemeinde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – auch noch während der Veranstaltung – mit sofortiger Wirkung zu beenden, sofern

• die bedungenen Zahlungen nicht fristgerecht geleistet werden,
• die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb der Gemeinde oder den Ruf und die Sicherheit der Gemeinde oder von Teilnehmern und Personal gefährdet oder
• die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt oder wie vorgesehen durchgeführt werden kann.

In all diesen Fällen stehen dem Veranstalter aus der Auflösung des Vertragsverhältnisses keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die Gemeinde zu. Für diesen Fall kommen für die Abrechnung die Stornoregelungen sinngemäß zur Anwendung.

4.    ENTGELT UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1.    Reservierungen und Buchungen

Die verbindliche Reservierung der gebuchten Räumlichkeiten erfolgt erst nach Einlangen des unterfertigten Vertrages sowie der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes.

4.2.    Zahlungskonditionen

Rechnungslegung für die Überlassung der der Räumlichkeiten zur Nutzung sowie aller sonstigen Serviceleistungen jeweils im Voraus.
Zahlungsfrist: 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug
Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen gem. § 1000 ABGB gelten als vereinbart.

4.3.    Hinterlegung einer Barkaution

Die Gemeinde behält sich vor, in bestimmten Fällen eine Kaution vorzuschreiben (z.B. Ballveranstaltungen, Clubbings und dgl.).
Rückerstattung der Kaution: Nach der Begehung im Anschluss an die Veranstaltung, sofern keine Schäden festgestellt werden.

4.4.    Stornobedingungen

Bei Stornierung durch den Veranstalter ist zur Zahlung fällig

•    bis 90 Tage vor der Veranstaltung 25 % des Rechnungsbetrages
•    bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50 % des Rechnungsbetrages
•    bis 30 Tage vor der Veranstaltung 75 % des Rechnungsbetrages
•    innerhalb von 14 Tagen vor der Veranstaltung 100% des Rechnungsbetrages

Zusätzlich sind der Gemeinde alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen, die mit der Stornierung in Zusammenhang stehen, zu ersetzen.

5.    ÜBERNAHME UND ÜBERGABE DER ÜBERLASSENEN RÄUME

Vor jeder Veranstaltung erfolgt eine Begehung mit einer vom Veranstalter genannten verantwortlichen Aufsichtsperson – Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten des Schlosses insbesondere in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen.

Dabei erfolgt eine Erfassung allfälliger bei Übernahme durch den Veranstalter vorhandener Schäden in einem Begehungsprotokoll.

Nach der Veranstaltung hat eine weitere Begehung stattzufinden, bei der anhand des vor der Veranstaltung unterfertigten Begehungsprotokolls allfällige im Zuge der Veranstaltung entstandene Schäden festgehalten werden. Die Kosten für die Behebung dieser Schäden sind dann der Gemeinde durch den Veranstalter zu ersetzen.

6.    OBJEKTBEZOGENE PFLICHTEN DES VERANSTALTERS

6.1.    Behandlung des Mietobjekts

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Veranstaltungsräumlichkeiten samt allen Einrichtungen, Ausstattungen und sonstigen Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.

Bei Beendigung der Nutzung ist der Vertragspartner verpflichtet, der Gemeinde die Veranstaltungsräumlichkeiten samt allen Einrichtungen, Ausstattungen und sonstigen Anlagen geräumt von eigenen Fahrnissen, „besenrein“ zurückzustellen – dies gilt auch für die allenfalls mitgenutzte Vorbereitungsküche. Gleichzeitig sind sämtliche Schlüssel vom Veranstalter an die Gemeinde zu retournieren.

Erfolgt dies nicht oder mit Verzug, ist die Gemeinde berechtigt, die entsprechenden Ersatzvornahmen auf Kosten des Veranstalters vornehmen zu lassen.

6.2.    Aufsichtspersonen und Techniker

Für Ballveranstaltungen, Clubbings oder Veranstaltungen, bei denen die maximale Benutzerzahl der Räumlichkeiten ausgenützt werden soll, ist die Beistellung einer brand- und sicherheitstechnischen Aufsichtsperson verpflichtend (Kosten für Gemeindepersonal lt. aktuellem Tarif); in anderen Fällen kann die Gemeinde die Beistellung fakultativ vorschreiben.
Alternativ kann auch die Freiwillige Feuerwehr Maria Enzersdorf derartiges Personal beistellen.

6.3.    Auf- und Abbau sowie Abtransport, Müllentsorgung

Die Zeiten für Auf- und Abbauten müssen gesondert vereinbart werden und richten sich nach der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten.
Die Gemeinde kann die zusätzliche Anmietung von Müllcontainern vorschreiben (die Kosten dafür trägt der Veranstalter).

6.4.    Dekorationen, Aufbauten und technische Anlagen

Die Anbringung von Dekorationsmaterial, technischen Aufbauten oder technische Anlagen (z.B. Ton- oder Lichtanlage) in den Räumlichkeiten durch den Veranstalter ist vorher schriftlich zu vereinbaren.
Dadurch dürfen die Räume und die Baulichkeiten der Gemeinde nicht beschädigt werden. Die Anbringung/der Aufbau muss durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden, alle einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere feuerpolizeiliche und veranstaltungsrechtliche Bestimmungen, müssen beachtet werden. Sämtliche Dekorationsmaterialien sind aus schwer brennbarem / schwach qualmendem / nicht tropfendem Material (B1, s1, d0) auszuführen.

Bei (technischen) Aufbauten und Anlagen ist vom Veranstalter vorzukehren, dass die zur Verfügung gestellten Veranstaltungsflächen einschließlich aller Einrichtungen, Ausstattungen, sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel nicht beschädigt werden, insbesondere die Wände und Böden.

Bei allfälligen Schäden hat der Veranstalter die Gemeinde vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Kosten der Dekoration sowie der Aufbauten trägt ebenfalls der Veranstalter.

6.5.    Brandschutztechnische Bestimmungen und Sicherheitsauflagen

Feuerlösch-, Brandmelde- und Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.

Dazu dienende Einrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt, verstellt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden.

Die Feuerwehrzufahrt vor dem Gebäude sowie allgemeine Flächen wie Gänge und Stiegen sind ausnahmslos freizuhalten – insbesondere auch bei Anlieferungen.

In den gemieteten Räumlichkeiten (ausgenommen Vorbereitungsküche) ist ein Kochen von Speisen untersagt – es dürfen nur Speisen in den üblichen Warmhaltebehältern auf Esstemperatur gehalten werden, wobei keine offenen Feuerquellen benützt werden dürfen.

Die Verwendung von Spritzkerzen und Nebelmaschinen ist untersagt.

Die für die gemieteten Räumlichkeiten festgelegte maximale Personenanzahl – die tatsächlich zulässige Anzahl richtet sich nach den jeweiligen Stellplänen – darf nicht überschritten werden.

Aus Gründen des Lärmschutzes sind ab 22 Uhr die Fenster geschlossen zu halten. Lärmerregungen vor dem Gebäude sind untersagt.

Seitens des Veranstalters, der dafür die Verantwortung trägt, ist die Einhaltung aller oben angeführter Regelungen sicherzustellen und zu gewährleisten.

6.6.    Besichtigungen und Kontrollen

Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit in den vom Veranstalter benützten Räumlichkeiten und Flächen Kontrollen durchzuführen.

Der Veranstalter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Vereinbarung Besichtigungen durchzuführen.

7.    PFLICHTEN DES VERANSTALTERS RECHTLICHER ART

7.1.    Für den Veranstalter handelnde Personen

Der Veranstalter hat im Vertrag die für die Veranstaltung verantwortlichen Aufsichtspersonen, die während der Veranstaltung anwesend sein müssen, zu benennen – diese haben den Vertrag ebenfalls zu unterfertigen.

Personen, die für den Veranstalter den Vertrag oder die Bestellung unterzeichnen, haften zur ungeteilten Hand mit dem Veranstalter für die Einhaltung dessen vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten.

7.2.    Berechtigungen / Bewilligungen / Abgaben und Gebühren

Sofern für die Veranstaltung des Vertragspartners gesetzliche Regelungen gelten bzw. behördliche Bewilligungen erforderlich sind (etwa nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz), hat der Veranstalter diese zu beachten bzw. behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten zeitgerecht vor der Veranstaltung einzuholen und eine Kopie der Nachweise der Gemeinde unaufgefordert spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen.

Allfällige behördliche Auflagen sind vom Veranstalter auf eigene Kosten und derart zu erfüllen, dass daraus kein Aufwand und keine Nachteile für die Gemeinde entstehen. Eine allenfalls behördlich vorgeschriebene Teilnahme öffentlicher Aufsichtspersonen hat der Veranstalter rechtzeitig und auf seine Kosten zu gewährleisten.

Ist die Einhaltung vorgeschriebener behördlicher Auflagen durch den Veranstalter – aus welchen Gründen auch immer – nicht (mehr) sichergestellt, kann die Gemeinde die Abhaltung der Veranstaltung untersagen oder diese abbrechen; für diesen Fall kommen für die Abrechnung die Stornoregelungen sinngemäß zur Anwendung.

Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren sowie veranstaltungsbezogener Steuern (z.B. Vergnügungssteuer) ist der Veranstalter verantwortlich. Sollte die Gemeinde direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner binnen längstens 14 Tagen nach Aufforderung schad- und klaglos zu halten.

Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art hat der Veranstalter die Wiedergaberechte von den dafür zuständigen Einrichtungen (etwa AKM) zu erwerben.

8.    HAFTUNG DES VERANSTALTERS / SCHAD- UND KLAGLOSHALTUNG / VERSICHERUNG

Der Veranstalter haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Nachteile welcher Art auch immer, die der Gemeinde durch ihn, seine Mitarbeiter, Gäste, Lieferanten oder sonstige Personen, die auf seine Veranlassung oder mit seiner Zustimmung in den Veranstaltungsräumen der Gemeinde anwesend sind, entstehen und hält die Gemeinde diesbezüglich schad- und klaglos. Diese Haftung bezieht sich insbesondere auf allfällige Schäden an den Gebäuden oder von hierin befindlichen Fahrnissen der Gemeinde.

Die Gemeinde kann im Vertrag dem Veranstalter den Abschluss geeigneter Versicherungen auferlegen, die eine ausreichende Deckung für mögliche Personen- und Vermögensschäden, insbesondere auch an der Gebäudesubstanz, vorsehen und die Durchführung der Veranstaltung von der Vorlage des Nachweises des Abschlusses des geforderten Versicherungsvertrages und der Prämienzahlung abhängig machen.

9.    HAFTUNG DER GEMEINDE

Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und/oder Schäden welcher Art auch immer, die den Veranstalter, dessen Mitarbeiter, Lieferanten, Gäste oder dergleichen betreffen.

Für Gegenstände aller Art, die in die Räumlichkeiten der Gemeinde eingebracht sowie vor Beginn der Veranstaltung an die Gemeinde gesandt oder nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, wird von der Gemeinde keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Dazu zählen neben Beschädigung insbesondere auch Diebstahl, Raub und Einbruch. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. die Gemeinde von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Eine Bewachung wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt.

10.    CATERER

Für die kulinarische Betreuung der Gäste des Veranstalters empfiehlt die Gemeinde ausgewählte Catering-Unternehmen, welche einem dem Veranstaltungszentrum gemäßen Standard entsprechen.

Die Beauftragung und Verrechnung hat direkt zwischen dem Veranstalter und dem Catering-Unternehmen zu erfolgen.

Beauftragt der Veranstalter ein anderes als das durch die Gemeinde empfohlene Catering-Unternehmen, ist bei Veranstaltungen im Schloss Hunyadi die Nutzung der Vorbereitungsküche im Erdgeschoss verpflichtend.

Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne oder neben einem beauftragten Catering-Unternehmen ist nur zulässig, sofern das schriftlich mit der Gemeinde vereinbart wurde.

11.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zustandekommen der Vereinbarung: Mit Rechnungslegung durch die Gemeinde.

Mündliche Vereinbarungen, welche die Parteien allenfalls vor Abschluss der gegenständlichen Geschäftsbedingungen getroffen haben, sind unwirksam. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die mit diesen Geschäftsbedingungen verbunden sind: Bezirksgericht Mödling.

Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen teilweise oder zur Gänze unwirksam und/oder undurchführbar, berührt das die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und/oder durchführbare zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Sinngemäß Gleiches gilt für Lücken in diesen Bedingungen.

Allfällige diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Veranstalters sind unwirksam.

Der Veranstalter erklärt hiermit, alle einschlägigen gewerberechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung in den vermieteten Räumlichkeiten zu befolgen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Vertragsunterzeichnung vom Veranstalter ausdrücklich zur Kenntnis genommen und sind unabdingbarer Bestandteil des Vertragsverhältnisses.