Baumschnitt - Wohnwege

baumschnitt

Freischneiden von Wohnwegen und Beleuchtungskörpern

 

Sträucher und Bäume bei den Wohnwegen bzw. beim Gehsteig müssen durch die Eigentümer von Liegenschaften, welche an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, zurückgeschnitten werden. Sträucher, Hecken und auch sonstiger Bewuchs an der Grundgrenze sind so zurückzuschneiden, dass der Verkehr (auch der Fussgängerverkehr) nicht behindert wird.

Weiters besteht die Verpflichtung, den Gehsteig, oder wenn ein solcher noch nicht ausgebaut ist, einen 1- Meter breiten Grundstreifen zu säubern und vom Bewuchs frei zu halten.

Die Marktgemeinde versucht, die Liegenschaftseigentümer notfalls daran persönlich zu erinnern, was jedoch nicht immer gelingt.

Um in Einzelfällen die erforderliche, aber unangenehmen Ersatzmaßnahmen durch die Marktgemeinde zu vermeiden, wird um Einhaltung dieser Vorschrift ersucht. Nur dadurch ist eine einwandfreie und ungefährdete Benützung von Wohnwegen und Gehsteigen gewährleistet!