Friedhofsgebühren

Die letzte Änderung der Tarife und Gebühren für die Benützung des Maria Enzersdorfer Friedhofs gilt ab 01.08.2022.

Auszug aus der Friedhofsgebührenverordnung:

Grabstellengebühren (§ 2 Friedhofsgebührenordnung)

Abs.lit.Pkt.GrabstellengebührenEUR
1)

Grabstellengebühren (10 Jahre, bei Grüften 30 Jahre)

a)
Erdgrabstellen


1.für bis zu 4 Leichen und Urnen647,00


2.für bis zu 6 Urnen317,00

b)
sonstige Grabstellen


1.Gruft für bis zu 6 Leichen und Urnen5.892,00


2.Urnennischen für bis zu 3 Urnen317,00
2)

Zuschläge für Grabstellen mit besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung

a)
Erdgrabstellen


1.für bis zu 4 Leichen und Urnen mit neu errichteter Fundamentierung2.580,00


2.für bis zu 6 Urnen mit neu errichteter Fundamentierung861,00

b)
für neu errichtete Urnennischen für bis zu 3 Urnen1.200,00



Verlängerungsgebühren (§ 3 Friedhofsgebührenordnung)

1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


Beerdigungsgebühren (§ 4 Friedhofsgebührenordnung)

Abs.lit.Pkt.BeerdigungsgebührenEUR
1)

Beerdigungsgebühr für das Öffnen und Schließen der Grabstelle (und die Bereitstellung des Versenkungsapparates)

a)
Beerdigung einer Leiche in einer Erdgrabstelle635,00

b)
Beerdigung einer Leiche in einer Erdgrabstelle mit Deckel1.587,00

c)
Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle318,00

d)
Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle mit Deckel784,00

e)
Beisetzung einer Leiche in einer Gruft1.270,00

f)
Beisetzung einer Urne in einer Gruft784,00

g)
Beisetzung einer Urne in einer Urnennische100,00
2)

Die Beerdigungsgebühr für Leichen von Kindern unter 7 Jahren beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
3)

Bei Beerdigungen am Freitag nach 12 Uhr erhöht sich die jeweilige Gebühr in den Fällen des § 4 Abs. 1 um EUR 359,00. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Beerdigungen und Beisetzungen durchgeführt.


Enterdigungsgebühr (§ 5 Friedhofsgebührenordnung)

1) Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der in §4, Abs. 1 festgesetzten Gebührensätze, für jede weitere Enterdigung einer Leiche das Eineinhalbfache des in § 4, Abs. 1 lit. a festgesetzten Gebührensatzes.

2) Erfolgt die Enterdigung im Zuge einer Beerdigung oder Beisetzung in der gleichen Grabstelle, beträgt die Enterdigungsgebühr für jede Leiche jeweils das Eineinhalbfache des in § 4, Abs. 1 lit. a festgesetzten Gebührensatzes.


Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle (§ 6 Friedhofsgebührenordnung)

Abs.
lit.
Pkt.
Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle
EUR
1)


für die Benützung der Leichenkammer, je angefangenen Tag
62,00
2)


für die Benützung der Aufbahrungshalle, je angefangenen Tag
318,00