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Die letzte Änderung der Tarife und Gebühren für die Benützung des Maria Enzersdorfer Friedhofs gilt ab 01.08.2022.
Auszug aus der Friedhofsgebührenverordnung:
1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
1) Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der in §4, Abs. 1 festgesetzten Gebührensätze, für jede weitere Enterdigung einer Leiche das Eineinhalbfache des in § 4, Abs. 1 lit. a festgesetzten Gebührensatzes.
2) Erfolgt die Enterdigung im Zuge einer Beerdigung oder Beisetzung in der gleichen Grabstelle, beträgt die Enterdigungsgebühr für jede Leiche jeweils das Eineinhalbfache des in § 4, Abs. 1 lit. a festgesetzten Gebührensatzes.