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Aushängezeitraum: 22.02.2024
Aus gegebenem Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in ganz Europa wird auf die 1. Novelle 2024 der Geflügelpest-Verordnung 2007 verwiesen. Die „stark erhöhte Risikogebiete“ wurden in der Geflügelpest-Verordnung geändert.Es sind alle Gemeinden durch den Anschlag an die Amtstafel zu informieren. Der folgende Text und die Beilage 1 der 1. Novelle 2024 (BGBI. II 62/2024) mit der zugehörigen Gemeinde sind auszuhängen. Der Aushang vom 06. Dezember 2023 ist somit ungültig und wird mit diesem Schreiben ersetzt.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Diese Risikogebiete teilen sich in:
Die Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind im folgenden Gesetzblatt (BGBI. II 22/2023) aufgelistet.
Beilage 1 der 1. Novelle 2024 (BGBI. II 62/2024)
Hinweis: Alle Gemeinden, die nicht im Teil A aufgelistet sind, sind automatisch im „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“
Es gilt für Geflügel Stallhaltungspflicht! Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Vorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
Ausnahme:Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaß-nahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:
Wer soll melden? - jede, jeder
Wann? - unverzüglich
Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)
Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständi-gen Behörde weitergeben.
Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden. Immer in Absprache mit der zuständi-gen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt.
Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduk-tion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.Ein Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.
Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygiene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern.
Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
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