Verpackungsverordnung

verpackung

Die Verpackungsverordnung richtet sich sowohl an die Hersteller als auch an die Vertreiber und die Konsumenten als Letztverbraucher von verpackten Waren. Wer Verpackungsmaterial produziert, in Umlauf bringt bzw. verwendet, soll auch für die Vermeidung, Verminderung und Wiederverwertung verantwortlich sein.

Unter Verpackung versteht der Gesetzgeber:

Transportverpackungen zum Schutz der Ware beim Transport (z.B. Paletten oder Kisten).
Verkaufsverpackungen wie sie vom Letztverbraucher verwendet werden (z.B. Tuben, Schachteln, Folien).

Umverpackungen: zusätzliche Verpackung um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen (z.B. Tuben in Einzelkartonverpackungen). Keine Anwendung findet die neue Regelung auf Verpackungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, z.B. die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes verunreinigt sind oder so verunreinigt sind, dass die Verwertung oder Wiederverwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird.

Hersteller und Vertreiber (gleichgültig ob Zwischenhändler oder Letztvertreiber) sind grundsätzlich zur unentgeltlichen Rücknahme der Verpackung nach Gebrauch verpflichtet.
Der Rücknahmeverpflichtung kann auch entsprochen werden, wenn Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher (Konsumenten) eingerichtet werden.

Transportverpackungen sind bei der Lieferung an den Letztverbraucher auf dessen Verlangen auch unmittelbar nach der Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung unentgeltlich zurückzunehmen.